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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich und Ausschluss fremder Geschäftsbedingungen

(1) Unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“). Diese gelten ausschließlich für Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtliche Sondervermögen (im Folgenden „Kunde“ genannt).

(2) Es finden ausschließlich unsere AGB Anwendung. Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, wir haben ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.

(3) Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir eine Lieferung oder Leistung in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden vorbehaltlos erbringen.

(4) Besteht eine dauerhafte Geschäftsbeziehung, so gelten unsere AGB auch für zukünftige Angebote, Lieferungen und Leistungen, ohne dass es eines erneuten ausdrücklichen Hinweises bedarf.

§ 2 Vertragsschluss, Lieferumfang, Abtretungsverbot, Abrufpflicht

(1) Unsere Angebote sind grundsätzlich unverbindlich und kostenlos, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch die Lieferung zustande. Dies gilt ebenso für Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden.

(2) Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt einer korrekten und fristgerechten Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Dies gilt nur, wenn die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei einem kongruenten Deckungsgeschäft mit dem Zulieferer. Sollte die Leistung nicht verfügbar sein, informieren wir den Kunden unverzüglich und erstatten bereits geleistete Zahlungen zurück.

(3) Angaben zu unseren Produkten, insbesondere Abbildungen, Maße, Leistungsmerkmale oder technische Spezifikationen in unseren Angeboten und Druckschriften, sind als Durchschnittswerte zu verstehen. Branchenübliche Toleranzen in Bezug auf Mengen, Gewichte, Stückzahlen und Abmessungen bleiben ausdrücklich vorbehalten. Technische Änderungen behalten wir uns vor.

(4) Maßgeblich für den Liefer- und Leistungsumfang ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder, falls diese nicht vorliegt, unser Angebot.

(5) Dokumente, auf denen unser Angebot basiert – wie technische Zeichnungen, Illustrationen, Beschreibungen, Gewichte und Abmessungen – sind nur dann Bestandteil des Vertrags, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Änderungen und Anpassungen, die den Vertragszweck oder die Lieferung nicht wesentlich beeinträchtigen, bleiben vorbehalten.

(6) Sämtliche Angebotsunterlagen, Pläne, Zeichnungen, Kostenvoranschläge sowie Dokumente in jeglicher Form bleiben unser Eigentum. Sie dürfen vom Kunden weder einbehalten, verändert, kopiert, vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind sie entweder zurückzugeben oder zu löschen. Schutzrechte an diesen Unterlagen verbleiben auch bei Überlassung beim Anbieter. Ohne unsere ausdrückliche Zustimmung ist die Verwertung oder Weitergabe von Probeexemplaren, Mustern und Modellen nicht gestattet.

(7) Die Abtretung von Forderungen oder gesetzlichen Ansprüchen des Kunden gegen uns ist nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung zulässig.

(8) Wurde mit dem Kunden ein Konsignationslagervertrag geschlossen und nichts Abweichendes vereinbart, muss die Ware spätestens sechs Monate nach Einlagerung abgerufen werden.

(9) Teillieferungen sind zulässig, sofern sie für den Kunden zumutbar sind.

(10) Änderungen am Kaufgegenstand während der Lieferzeit behalten wir uns vor, sofern sie das Erscheinungsbild nicht grundlegend verändern und der vertragsgemäße Zweck nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird. Fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 10 % der Gesamtauftragsmenge sind zulässig.

 

§ 3 Preise, Zahlung und Teilzahlung

(1) Alle Preise werden in Euro angegeben. Sofern nicht anders vereinbart, gelten unsere Preise für Lieferungen „Ab Werk“ gemäß Incoterms 2020 und verstehen sich als Nettopreise. Kosten für Fracht, Zoll, Transportversicherung (0,25 %), anwendbare Verkaufssteuern und Verpackung trägt der Kunde zusätzlich, auch wenn diese nicht ausdrücklich ausgewiesen sind.

(2) Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen enthalten. Sie wird, sofern anwendbar, in der jeweils geltenden Höhe am Tag der Rechnungsstellung zusätzlich berechnet.

(3) Wir sind berechtigt, Preise und Frachttarife anzupassen, wenn sich unsere Kosten für Löhne, Rohstoffe, Betriebsstoffe, Energie, Fracht oder Zölle erheblich erhöhen. Dies gilt auch für Lieferungen und Leistungen im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses.

(4) Leistungen, die nicht im vereinbarten Lieferumfang enthalten sind, werden – sofern keine gesonderte Vereinbarung getroffen wurde – nach unseren jeweils gültigen Preislisten oder auf Grundlage einer Mehr-/Minderpreisberechnung abgerechnet.

(5) Für Neuwarenlieferungen bis zu einem Netto-Warenwert von 400 € berechnen wir eine Pauschale von 30 € für den Versand. Lieferungen ins deutsche Festland über 400 € netto erfolgen zzgl. der Versandkosten einer Speditionsfirma oder eines Versandservice.

(6) Wir können angemessene Teilzahlungen für bereits erbrachte Teilleistungen entsprechend dem Auftragsfortschritt verlangen.

(7) Bei Bestellungen mit einem Netto-Gesamtwert über 10.000 € ist eine Vorauszahlung von einem Drittel des Betrags sofort fällig.

(8) Für Ersatzteillieferungen fällt unabhängig vom Warenwert eine Versandpauschale von 15 € an. Bei einem Netto-Warenwert unter 50 € erheben wir zusätzlich einen Mindermengenzuschlag von 15 €.

(9) Zahlungen sind ausschließlich in Euro an uns zu leisten. Wechselkursrisiken trägt der Kunde.

(10) Sofern nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen sofort und ohne Abzug fällig.

(11) Der Kunde gerät spätestens 30 Tage nach Erhalt der Rechnung in Verzug, sofern keine andere Zahlungsfrist vereinbart wurde oder eine Mahnung vorliegt. Im Verzugsfall sind Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz fällig. Zusätzlich berechnen wir eine Verzugspauschale von 40 €. Weitergehende vertragliche oder gesetzliche Rechte bleiben hiervon unberührt.

(12) Eingehende Zahlungen werden zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die älteste Hauptforderung angerechnet.

(13) Schecks oder Wechsel werden nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung als Zahlungsmittel akzeptiert. Sämtliche damit verbundenen Kosten trägt der Kunde.

(14) Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen des Kunden ist nur zulässig, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

(15) Werden Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder werden uns Umstände bekannt, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden aufkommen lassen, sind wir berechtigt, laufende Aufträge und Lieferungen auszusetzen sowie Vorauszahlungen oder Sicherheiten zu verlangen. Nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Sicherheitsleistung können wir vom Vertrag zurücktreten. Der Kunde haftet für alle Schäden, die durch die Nichtausführung des Vertrages entstehen.

(16) Im Falle des Zahlungsverzugs, der Zahlungseinstellung oder eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden werden alle unsere Forderungen sofort fällig – auch dann, wenn bereits Zahlungsziele vereinbart wurden oder Forderungen aus anderen Gründen noch nicht fällig sind. Dies gilt auch unabhängig von der Laufzeit etwaiger akzeptierter Wechsel.

§ 4 Lieferfristen

(1) Die Lieferzeit ergibt sich aus den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien.

(2) Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, handelt es sich bei den angegebenen Lieferfristen um unverbindliche Zielvorgaben.

(3) Die Lieferfrist beginnt frühestens mit Vertragsabschluss, vorausgesetzt, alle kaufmännischen und technischen Fragen sind geklärt. Zudem setzt der Beginn der Lieferfrist voraus, dass der Kunde alle erforderlichen Unterlagen und Genehmigungen bereitgestellt sowie vereinbarte Vorauszahlungen geleistet hat.

(4) Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer.

(5) Die Lieferung erfolgt „Ab Werk“ gemäß Incoterms 2020. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Mitteilung der Versandbereitschaft abzuholen.

(6) Bei Lieferungen „Ab Werk“ ist die Lieferfrist eingehalten, wenn die Ware innerhalb der vereinbarten Frist bereitgestellt und dem Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde. Bei einem Versendungskauf gilt die Lieferfrist als eingehalten, wenn die Ware innerhalb der Frist an die Spedition übergeben oder zur Übergabe bereit war, jedoch ohne unser Verschulden nicht übergeben werden konnte.

(7) Ereignisse höherer Gewalt – wie unter anderem Aufruhr, Streik, Krieg, Naturkatastrophen, Epidemien, Pandemien, behördliche Maßnahmen oder Lieferengpässe – verlängern die vereinbarten Lieferfristen um die Dauer der Beeinträchtigung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Dies gilt, sofern diese Ereignisse unsere Lieferfähigkeit erheblich erschweren oder unmöglich machen und wir trotz zumutbarer Maßnahmen die Lieferpflicht nicht erfüllen können.

(8) Die Verlängerung der Lieferfrist gemäß Abs. (7) gilt auch dann, wenn das betreffende Ereignis, während eines bereits bestehenden Lieferverzugs eintritt.

(9) Falls sich die Lieferung aufgrund eines Ereignisses gemäß Abs. (7) über einen angemessenen Zeitraum hinaus verzögert, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Teillieferungen können gesondert behandelt werden, sofern der Kunde ein Interesse daran hat. Ein vollständiger Rücktritt vom Vertrag ist nur möglich, wenn der Kunde nachweislich kein Interesse an einer teilweisen Lieferung oder Leistung hat. Weitere gesetzliche oder vertragliche Rücktrittsrechte bleiben unberührt.

(10) Vorzeitige Lieferungen sowie Teillieferungen sind zulässig, sofern sie für den Kunden zumutbar sind.

(11) Gerät der Kunde in Annahmeverzug oder verzögert er den Versand der Ware aus Gründen, die er zu vertreten hat, sind wir berechtigt, die Produkte auf seine Kosten und Gefahr einzulagern und als „Ab Werk“ geliefert zu berechnen. In diesem Fall können wir eine Lagergebühr von mindestens 1,5 % des Warenwerts pro Monat erheben. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten.

Sollte der Kunde die Ware auch nach einer angemessenen Nachfrist nicht abnehmen, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz in Höhe von 20 % des Auftragswertes zu verlangen. Bereits geleistete Anzahlungen werden entsprechend verrechnet. Es bleibt beiden Vertragsparteien vorbehalten, nachzuweisen, dass der tatsächliche Schaden höher oder niedriger ist. Eine Nachfristsetzung entfällt, wenn der Kunde die Abnahme endgültig verweigert oder offensichtlich zahlungsunfähig ist.

§ 5 Gefahrübergang, Absendung, Verpackung, Transportschäden

(1) Sofern nicht schriftlich abweichend vereinbart, erfolgt die Lieferung „Ab Werk“ gemäß Incoterms 2020.

(2) Das Risiko des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Mitteilung der Versandbereitschaft und der Bereitstellung der Ware auf den Kunden über. Dies gilt auch, wenn wir zusätzliche Leistungen wie Verladung, Transport oder Entladung übernommen haben. Verzögert sich die Absendung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr mit der Bereitstellung der Ware zum Versand und der entsprechenden Mitteilung an den Kunden auf diesen über.

(3) Ist ein Versendungskauf vereinbart, geht die Gefahr spätestens mit dem Versand der Ware bzw. der Übergabe an die Transportperson auf den Kunden über. Verzögert sich die Absendung durch ein Verhalten des Kunden, so geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf ihn über. Absatz (2) Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Falls wir den Transport für den Kunden übernehmen, liegt die Wahl der Verpackungs- und Versandart in unserem Ermessen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Der Abschluss einer Transportversicherung obliegt in diesem Fall dem Kunden.

(5) Sofern schriftlich vereinbart wurde, dass wir das Risiko des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung tragen, ist der Kunde verpflichtet, die Ware bei Anlieferung im Beisein des Transporteurs auf äußerlich erkennbare Schäden zu überprüfen. Sichtbare Transportschäden oder Verluste sind dem Transporteur spätestens bei der Ablieferung unter deutlicher Kennzeichnung anzuzeigen und uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Nicht äußerlich erkennbare Schäden oder Verluste sind uns innerhalb von fünf Kalendertagen nach Erhalt der Ware schriftlich zu melden. Ergänzend gelten die Bestimmungen des § 438 HGB sowie die Rügepflichten gemäß § 7 Abs. (4).

§ 6 Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an allen gelieferten Gegenständen bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor, einschließlich solcher aus Schecks und Wechseln. Im Falle von Scheck- und Wechselzahlungen bleibt der Eigentumsvorbehalt bestehen, bis das Rückgriffsrisiko erloschen ist.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, auf unser Verlangen sowie im Falle eines Insolvenzantrags den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Vertragsgegenstand deutlich mit „Eigentum der MediLog“ zu kennzeichnen.

(3) Der Kunde hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und sie auf eigene Kosten zum Neuwert gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zu versichern. Notwendige Wartungs- und Inspektionsarbeiten sind vom Kunden rechtzeitig und auf eigene Kosten durchzuführen.

(4) Die Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Herstellerin im Sinne des § 950 BGB. Wird die gelieferte Ware mit anderen Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, erwerben wir Miteigentum am neuen Gegenstand im Verhältnis des Rechnungswerts unserer Ware zu den übrigen verwendeten Materialien. Der Kunde darf die Ware im Rahmen des ordentlichen Geschäftsbetriebs weiterverarbeiten, sofern unsere Sicherungsinteressen gewahrt bleiben.

(5) Eine Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsbetriebs zulässig. Eine Übereignung, Sicherungsübereignung, Verpfändung oder sonstige Belastung der Ware ist dem Kunden untersagt.

(6) Im Falle der Weiterveräußerung tritt der Kunde bereits jetzt alle daraus entstehenden Forderungen gegen Dritte an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Falls wir nur Miteigentümer der veräußerten Ware sind, erfolgt die Abtretung anteilig entsprechend unserem Eigentumsanteil.

(7) Der Kunde wird ermächtigt, die abgetretenen Forderungen im eigenen Namen für unsere Rechnung einzuziehen. Diese Ermächtigung ist widerruflich, insbesondere wenn der Kunde seine vertraglichen Pflichten verletzt, in Zahlungsverzug gerät, insolvent wird oder ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wird. Im Falle des Widerrufs hat der Kunde die Abtretung gegenüber seinen Schuldnern offen zu legen.

(8) Das Recht des Kunden, über die Vorbehaltsware zu verfügen oder Forderungen einzuziehen, erlischt automatisch bei Insolvenz, Zahlungsaussetzung oder bei einem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. In diesen Fällen sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Ein Verwertungserlös wird nach Abzug der Kosten auf die Verbindlichkeiten des Kunden angerechnet.

(9) Im Falle eines Widerrufs der Einzugsermächtigung hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich eine Übersicht der abgetretenen Forderungen gegenüber Dritten vorzulegen.

(10) Falls die uns überlassenen Sicherheiten die zu besichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigen, sind wir auf Verlangen des Kunden verpflichtet, Sicherheiten in angemessener Höhe nach eigenem Ermessen freizugeben.

(11) Der Kunde muss uns unverzüglich schriftlich informieren, wenn Dritte Zugriff auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen nehmen. Alle Kosten zur Wahrung unserer Rechte, insbesondere zur Abwehr von Zugriffen Dritter, trägt der Kunde.

§ 7 Gewährleistung

(1) Bei Kauf- oder Werkverträgen haften wir für Sach- und Rechtsmängel, die bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs bestehen, gemäß den nachfolgenden Bestimmungen und den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Gewährleistungsansprüche stehen ausschließlich dem unmittelbaren Käufer zu und sind ohne unsere Zustimmung nicht abtretbar.

(3) Bestimmte Eigenschaften gelten nur dann als zugesichert, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich bestätigt haben. Eine Garantie besteht nur, wenn wir eine Eigenschaft schriftlich als „garantiert“ bezeichnen.

(4) Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen sind uns gemäß § 377 HGB unverzüglich, spätestens jedoch 12 Tage nach Lieferung, schriftlich anzuzeigen – in jedem Fall vor Verbindung, Vermischung, Verarbeitung oder Einbau. Andernfalls gilt der Liefergegenstand als genehmigt, es sei denn, uns fällt Arglist zur Last. Versteckte Mängel sind spätestens 12 Tage nach ihrer Entdeckung schriftlich mitzuteilen.

(5) Der Kunde muss uns Gelegenheit geben, die Beanstandungen gemeinsam festzustellen und bei Materialprüfungen anwesend zu sein.

(6) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Abweichend davon gelten die gesetzlichen Fristen bei Mängeln an Bauwerken (§§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB) sowie bei arglistig verschwiegenen Mängeln oder Schadensersatzansprüchen aufgrund von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Personenschäden.

(7) Unsere Gewährleistung beschränkt sich auf Nacherfüllung, d. h. Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach unserer Wahl. Bei erfolgloser Nacherfüllung kann der Kunde den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, es liegt nur ein unerheblicher Mangel vor. Wurden mangelfreie Teillieferungen erbracht, ist der Rücktritt nur zulässig, wenn das Interesse an diesen Teillieferungen nachweislich entfallen ist. Schadensersatz ist nur nach Maßgabe von § 8 möglich. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über und sind auf Verlangen zurückzusenden.

(8) Der Kunde trägt die Gefahr für die Rücksendung mangelhafter Ware zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung, es sei denn, eine Rücksendung ist unmöglich. Wir übernehmen die Transportkosten nur bis zur Höhe des Wertes des mangelfreien Liefergegenstands und nur vom bestimmungsgemäßen Lieferort.

(9) Der Kunde muss uns die zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung erforderliche Zeit und Gelegenheit geben. In dringenden Fällen – insbesondere zur Abwehr erheblicher Schäden oder bei Verzug unsererseits – kann der Kunde nach vorheriger Mitteilung den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen lassen und Ersatz der notwendigen Kosten verlangen.

(10) Gewährleistungsansprüche entfallen, wenn der Kunde die Ware ohne unsere Zustimmung verändert, nicht von uns stammende Ersatzteile verwendet oder Änderungen durch Dritte vornehmen lässt, es sei denn, er kann nachweisen, dass der Mangel nicht hierdurch verursacht wurde.

(11) Rückgriffsansprüche nach §§ 445a, 445b, 478 BGB bestehen nur bei berechtigter Inanspruchnahme und unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, nicht jedoch für nicht mit uns abgestimmte Kulanzregelungen.

(12) Die Weiterverarbeitung oder der Einbau der Ware gilt als Verzicht auf die Mängelrüge, sofern der Mangel erkennbar war.

(13) Bei berechtigten Mängelrügen darf der Kunde Zahlungen nur in angemessenem Verhältnis zum Mangel zurückhalten. Unberechtigte Mängelrügen berechtigen uns zum Ersatz entstandener Kosten.

(14) Unerhebliche Abweichungen in Farbe, Maßen, Qualität oder Leistungsmerkmalen stellen keinen Mangel dar.

(15) Die Anerkennung eines Sachmangels bedarf stets der Schriftform.

(16) Unsere Gewährleistung erstreckt sich nicht auf die Eignung des Liefergegenstands für einen vom Kunden vorgesehenen, aber nicht schriftlich vereinbarten Verwendungszweck.

(17) Unsere Gewährleistungspflicht gilt nur für neu hergestellte Produkte. Gebrauchte Produkte werden – sofern nicht anders vereinbart – unter Ausschluss der Gewährleistung verkauft.

(18) Keine Gewährleistungsansprüche bestehen insbesondere bei:

  • Ungeeigneter oder unsachgemäßer Nutzung, einschließlich absichtlicher oder fahrlässiger Beschädigung,
  • Fehlerhafter Montage oder Behandlung durch den Kunden oder Dritte,
  • Normalem Verschleiß und natürlicher Abnutzung,
  • Nicht ordnungsgemäßer Wartung,
  • Mechanischen, chemischen oder elektrischen Einflüssen, die über den normalen Gebrauch hinausgehen.

§ 8 Haftung

(1) Unsere Haftung für Schäden, aus welchem Rechtsgrund auch immer, beschränkt sich auf die folgenden Fälle:

a) Wenn uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.
b) Bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
c) Bei einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
d) Bei Mängeln, die wir absichtlich verschwiegen haben oder deren Abwesenheit wir garantiert haben.
e) Soweit wir nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haften.

Für weitergehende Schadensersatzansprüche übernehmen wir keine Haftung.

(2) Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

(3) Bei einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (ausgenommen Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit) haften wir nur in dem Umfang, der für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden als angemessen erscheint.

(4) Der vertragstypische, vorhersehbare Schaden wird in Höhe des Vertragswertes der betroffenen Leistung bemessen.

§ 9 Gewerbliche Schutzrechte und Rechtsmängel

(1) Sofern nicht anders vereinbart, sind wir verpflichtet, die Lieferung lediglich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (nachfolgend „Schutzrechte“ genannt) zu erbringen. Sollte ein Dritter aufgrund einer Verletzung von Schutzrechten durch von uns erbrachte und vertragsgemäß genutzte Lieferungen Ansprüche gegen den Kunden geltend machen, haften wir gegenüber dem Kunden gemäß den nachfolgenden Bestimmungen:

(2) Wir werden nach unserer Wahl und auf unsere Kosten für die betroffenen Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht beschaffen, die Lieferungen so ändern, dass keine Schutzrechtsverletzung mehr vorliegt, oder sie ersetzen. Sollte es uns nicht zu angemessenen Bedingungen möglich sein, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte auf Rücktritt oder Minderung zu.

(3) Unsere Haftung für Schadensersatz richtet sich nach § 8.

(4) Die oben genannten Verpflichtungen gelten nur, wenn der Kunde uns unverzüglich und schriftlich über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche informiert, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen sowie Vergleichsverhandlungen überlässt. Wenn der Kunde die Nutzung der Lieferung aus Gründen der Schadensminderung oder aus anderen Gründen einstellt, muss er den Dritten darauf hinweisen, dass die Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung darstellt.

(5) Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, wenn er die Schutzrechtsverletzung selbst zu vertreten hat.

(6) Ansprüche des Kunden sind ebenfalls ausgeschlossen, wenn die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch eine von uns nicht vorhersehbare Nutzung oder durch eine Veränderung des Liefergegenstands oder den Einsatz mit nicht von uns gelieferten Produkten verursacht wurde.

(7) Bei anderen Rechtsmängeln gelten die Bestimmungen aus § 7 entsprechend.

(8) Weitergehende oder andere Ansprüche des Kunden gegen uns, die nicht in diesem § 9 oder § 7 geregelt sind, sind ausgeschlossen.

§ 10 Reparaturen und Serviceleistungen

(1) Die in diesem § 10 beschriebenen Reparaturen beziehen sich auf solche, die außerhalb einer Gewährleistungsverpflichtung für Sachmängel durchgeführt werden.

(2) Die Reparaturen werden so durchgeführt, dass der reparierte Gegenstand nach Abschluss der Arbeiten wieder vollständig funktionsfähig ist. Teile, die nicht mehr einwandfrei sind, werden ersetzt, sofern dies für die ordnungsgemäße Funktion erforderlich ist.

(3) Sollte der Reparaturaufwand voraussichtlich 40 % des Neuwerts überschreiten, werden wir dem Kunden stattdessen ein entsprechendes Neugerät anbieten.

(4) Wenn vor der Reparatur ein Kostenvoranschlag gewünscht wird, muss der Kunde dies ausdrücklich anfordern. Der Kostenvoranschlag ist kostenpflichtig und wird mit 50,- € pauschal berechnet. Falls eine Reparatur erfolgt, werden die Kosten des Kostenvoranschlags mit den Reparaturkosten verrechnet.

§ 11 Aufstellung und Inbetriebnahme

(1) Sofern die Aufstellung und Inbetriebnahme Bestandteil des Vertrages sind, basieren die angegebenen Preise auf der Voraussetzung, dass der Montageablauf reibungslos verläuft. Sollten uns aufgrund der folgenden Umstände zusätzliche Aufwendungen entstehen, werden diese dem Kunden zu den jeweils gültigen Montagesätzen in Rechnung gestellt, es sei denn, wir haben diese Umstände zu vertreten:

a) Überstunden;
b) Unterbrechungen der Aufstellung, die neue An- und Abreisen erforderlich machen;
c) die Notwendigkeit, Einrichtungen zu verbinden, die nicht Teil unseres Lieferumfangs sind;
d) das Errichten von Fundamenten und Arbeiten an den Fundamenten;
e) die Bereitstellung von Luft- und Elektroversorgung für die Einrichtungen;
f) Wartezeiten;
g) erforderliche Arbeiten, die bauseitig oder kundenseitig zu erledigen sind, jedoch nicht termingerecht oder fehlerhaft ausgeführt wurden;
h) ein nicht vorbereiteter oder nicht aufgeräumter Arbeitsplatz;
i) wenn Bauteile, Maschinen oder Einrichtungsgegenstände der Anlage nicht termingerecht und gemäß Vereinbarung am Aufstellungsort abgeladen werden können.

§ 12 Montagebedingungen

Gilt der Vertragsgegenstand als Montageleistung, so gelten zusätzlich die folgenden Bedingungen:

(1) Der Kunde stellt sicher, dass der Montageort im Falle eines Arbeitseinsatzes für unser Personal sauber zur Verfügung gestellt wird.

(2) Das Wartungs- und Bedienungspersonal des Kunden muss während des Einsatzes verfügbar sein, um unser Personal zu unterstützen.

(3) Der Kunde stellt kostenlos zusätzliche Arbeitskräfte (Helfer), Werkzeuge, Geräte, Schmiermittel, Energieversorgung, Wasser und Ähnliches zur Verfügung, soweit diese für den Arbeitseinsatz erforderlich sind.

(4) Der Kunde stellt unserem Personal für die Aufbewahrung seiner Ausrüstung einen abschließbaren Raum zur Verfügung. Die Versicherung gegen Brand- und Wasserschäden liegt in der Verantwortung des Kunden.

(5) Der Kunde ist verpflichtet, uns auf die geltenden gesetzlichen, behördlichen und sonstigen Vorschriften hinzuweisen, die sich auf die Ausführung der Arbeiten, den Betrieb sowie auf Krankheits- und Unfallverhütung beziehen.

(6) Der Kunde muss unser Personal bei der Durchführung der Arbeiten auf eigene Kosten unterstützen.

(7) Der Kunde trifft die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz von Personen und Sachen am Arbeitsort und informiert unseren Einsatzleiter über spezielle Sicherheitsvorschriften, die für unser Personal relevant sind.

(8) Die technische Unterstützung durch den Kunden muss sicherstellen, dass der Arbeitseinsatz unmittelbar nach Ankunft unseres Personals beginnen kann und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Kunden fortgesetzt wird.

(9) Der Kunde sorgt dafür, dass der vereinbarte Montagetermin pünktlich eingehalten wird.

(10) Sollte der Kunde schuldhaft gegen die Pflicht aus Absatz (9) verstoßen, sind wir berechtigt, die Lieferung vorzeitig auf Kosten des Kunden vorzunehmen.

(11) Erfüllt der Kunde seine Pflichten nicht, so sind wir nach Setzen einer Frist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die erforderlichen Handlungen des Kunden in dessen Namen und auf dessen Kosten vorzunehmen. Der hierdurch verursachte Mehraufwand ist zusätzlich zur vereinbarten Vergütung auf Grundlage unserer jeweils geltenden Stundensätze zu erstatten. Unsere gesetzlichen Rechte und Ansprüche bleiben hiervon unberührt.

(12) Der Kunde ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, unser Personal mit außervertraglichen Arbeiten zu beauftragen.

(13) Der Kunde ist für die regelmäßige Sicherung seiner Daten verantwortlich. Sollte es aufgrund unseres Verschuldens zu einem Datenverlust kommen, haften wir gemäß § 8 nur in dem Umfang, der den Kosten entspricht, die bei einer ordnungsgemäßen Datensicherung durch den Kunden angefallen wären. Dies betrifft insbesondere die Kosten für die Vervielfältigung der Daten aus den vom Kunden zu erstellenden Sicherheitskopien sowie die Wiederherstellung der Daten, die auch bei einer ordnungsgemäßen Datensicherung verloren gegangen wären.

§ 13 Abnahmeregelungen für Vorabnahme und Endabnahme

(1) Sofern eine Vorabnahme in unserem Werk vereinbart wurde, erfolgt diese in Absprache mit dem Kunden. Das Ergebnis der Vorabnahme wird in einem Vorabnahmeprotokoll festgehalten.

(2) Sollte die Vorabnahme aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht termingerecht durchgeführt werden können, gilt unser internes Abnahmeprotokoll als Vorabnahmeprotokoll.

(3) Soweit eine Endabnahme vereinbart wurde oder nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen erforderlich ist, gelten die nachfolgenden Bestimmungen dieses § 13.

(4) Die Endabnahme erfolgt in Absprache mit dem Kunden am Werk des Kunden.

(5) Der Kunde ist verpflichtet, die von uns erbrachten Leistungen abzunehmen, sobald ihm die Fertigstellung angezeigt wurde und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung stattgefunden hat.

(6) Sollte der Kunde bei seiner Überprüfung Abweichungen von den vertraglich vereinbarten Vorgaben oder dem Pflichtenheft feststellen, hat er uns dies unverzüglich in Textform mitzuteilen. Die Mitteilung sollte eine ausreichend konkrete Beschreibung der festgestellten Abweichung enthalten, damit wir diese identifizieren und beheben können.

(7) Der Kunde kann die Endabnahme nicht wegen unwesentlicher Mängel verweigern. Diese Mängel werden von uns im Rahmen der Gewährleistung behoben.

(8) Wesentliche Mängel werden von uns schnellstmöglich beseitigt und dem Kunden anschließend zur Abnahme vorgelegt. Die erneute Abnahmeprüfung beschränkt sich dabei auf die Feststellung der Behebung der Abweichung. Unwesentliche Abweichungen werden vom Kunden in der Abnahmeerklärung schriftlich als Mangel festgehalten und von uns im Rahmen der Gewährleistung behoben.

(9) Verweigert der Kunde die Abnahme unberechtigt oder ohne Angabe von Gründen, können wir ihm schriftlich eine Frist von 14 Tagen zur Erklärung der Abnahme setzen. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Kunde das Werk innerhalb dieser Frist nicht abnimmt oder die festgestellten wesentlichen Mängel schriftlich spezifiziert.

(10) In jedem Fall gilt das Arbeitsresultat als abgenommen, wenn der Kunde es produktiv einsetzt oder es einsetzen könnte. Ab diesem Zeitpunkt beginnt die Gewährleistungsfrist und wir haben einen Anspruch auf Zahlung eines etwa noch offenen Restbetrags.

(11) Der Kunde ist nicht berechtigt, die Endabnahme wegen Störungen, die wir nicht zu vertreten haben, zu verweigern.

(12) Der Kunde stellt das zur Endabnahme notwendige, geschulte und qualifizierte Bedienpersonal termingerecht und kostenfrei zur Verfügung.

(13) Sofern Teilabnahmen vereinbart wurden, beginnt die Verjährung mit der Abnahme der letzten Leistung.

(14) Mit der Endabnahme entfällt unsere Haftung für erkennbare Mängel, es sei denn, der Kunde hat sich die Geltendmachung eines ihm bekannten Mangels ausdrücklich vorbehalten.

§ 14 Softwarenutzung

(1) Soweit Software im Lieferumfang enthalten ist, gewähren wir dem Kunden ein nicht ausschließliches Recht, die gelieferte Software sowie ihre Dokumentation zu nutzen. Die Software wird zur Nutzung auf dem dafür vorgesehenen Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist nicht gestattet.

(2) Der Kunde darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Rahmen vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder vom Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – weder zu entfernen noch ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung zu verändern.

(3) Alle weiteren Rechte an der Software und den Dokumentationen, einschließlich der Kopien, verbleiben bei uns bzw. dem Softwarelieferanten. Eine Vergabe von Unterlizenzen ist nicht gestattet.

§ 15 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

(1) Der Erfüllungsort für alle Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Kunden ist der Sitz unserer Gesellschaft.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Forderungen aus der Geschäftsbeziehung, einschließlich solcher aus Schecks und Wechseln, ist der Erfüllungsort, sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Wir sind jedoch auch berechtigt, gegen den Kunden an dessen allgemeinem Gerichtsstand vorzugehen.

(3) Für alle Streitigkeiten aus Verträgen, die diesen Bedingungen unterliegen, sowie für alle Auseinandersetzungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Kunden findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) sowie des Internationalen Privatrechts ist ausgeschlossen.

§ 16 Schlussbestimmung

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.