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Einkaufsbedingungen | BASELINK
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EINKAUF

Einkaufsbedingungen


1. Vertragsabschluss

1.1 Die nachstehenden Einkaufsbedingungen (im Folgenden „EKB“ genannt) gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (im Folgenden „Lieferer“ genannt).

1.2 Für alle Lieferungen und Leistungen an uns gelten ausschließlich die nachfolgenden EKB, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

1.3 Unsere EKB finden uneingeschränkt Anwendung, auch wenn den Bedingungen des Lieferers entgegenstehende oder von unseren EKB abweichende Bedingungen vorliegen, es sei denn, wir haben deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Dies gilt auch, wenn wir in Kenntnis der entgegenstehenden oder abweichenden Geschäftsbedingungen des Lieferers dessen Ware vorbehaltlos annehmen.

1.4 Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferer zum Zwecke der Ausführung eines Vertrags getroffen werden, sind schriftlich im Vertrag festzuhalten.

1.5 Diese EKB gelten auch bei ständigen Geschäftsbeziehungen zwischen uns und dem Lieferer für zukünftige Bestellungen, ohne dass es eines erneuten ausdrücklichen Hinweises bedarf.

2. Vertragsschluss, Angebotsunterlagen

2.1 Die Erstellung von Angeboten und Kostenvoranschlägen durch den Lieferer erfolgt für uns kostenlos und unverbindlich.

2.2 Angebote an uns müssen alle relevanten Informationen enthalten, die für eine technische und preisliche Beurteilung erforderlich sind.

2.3 Lieferverträge (einschließlich Bestellung und Annahme) sowie Lieferabrufe und ihre Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Mündliche und telefonische Bestellungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden; dies gilt auch für nachträgliche Änderungen bereits erfolgter Bestellungen.

2.4 Eine vom Lieferer abweichende Bestätigung unserer Bestellung stellt ein neues Angebot dar, das unserer schriftlichen Zustimmung bedarf.

2.5 Wird die Bestellung oder der Lieferabruf vom Lieferer nicht innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Erhalt schriftlich bestätigt, sind wir berechtigt, die Bestellung zu widerrufen, ohne dass der Lieferer irgendwelche Ansprüche geltend machen kann.

2.6 Wir können vom Lieferer im Rahmen des Zumutbaren Änderungen an den Vertragsgegenständen in Bezug auf Konstruktion und Ausführung verlangen. Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich Mehr- und Minderkosten sowie der Liefertermine, sind einvernehmlich und angemessen zu regeln.

2.7 Wir behalten uns das Eigentum und die Urheberrechte an Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Mustern, Modellen, Werkzeugen und sonstigen Unterlagen und Dateien vor. Diese dürfen ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht Dritten zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung gemäß unserer Bestellung zu verwenden. Nach Abschluss der Bestellung sind sie entweder auf unsere Aufforderung hin zurückzugeben oder zu löschen, nach unserer Wahl. Sie sind gegenüber Dritten vertraulich zu behandeln, wobei zusätzlich die Regelung in Ziffer 9 gilt.

2.8 Sollte die Bestellung Materialien umfassen, die wir zuvor bereitgestellt haben, behalten wir uns das Eigentum an diesen Materialien vor. Der Lieferer verpflichtet sich, diese Materialien pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Werden diese Materialien im Rahmen der Bestellung verarbeitet oder untrennbar mit anderen Waren vermischt, erwerben wir Miteigentum an den neuen Gegenständen im Verhältnis des Rechnungswertes der von uns gelieferten Materialien zum Gesamtwert der verwendeten Materialien.

2.9 Grundlage unserer Bestellung sind die jeweils vereinbarten Spezifikationen der Ware. Als vereinbarte Beschaffenheit gelten insbesondere unsere Genehmigungen im Vorfeld gelieferter Proben, Muster, Beschreibungen oder anderer Beispiele der Waren sowie die Spezifikationen und Produktbeschreibungen, die – z. B. durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Bestandteil des Vertrags sind. Änderungen an den Produkten müssen uns mitgeteilt werden und dürfen nur nach unserer Freigabe umgesetzt werden.

2.10 Der Lieferer verpflichtet sich, alle in der EU sowie im Auslieferungsland geltenden Gesetze sowie den jeweils aktuellen Stand der Technik einzuhalten.

2.11 Der Lieferer verpflichtet sich, den Code of Conduct der Business Social Compliance Initiative (BSCI) zu befolgen (www.bsci-eu.org). Er wird insbesondere sicherstellen, dass Kinder und Jugendliche nur unter den Vorgaben der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO), der Vereinten Nationen (UN) und des nationalen Rechts beschäftigt werden. Diese Verpflichtung wird er auch seinen Lieferanten auferlegen.

3. Liefertermine

3.1 Unbeschadet unserer gesetzlichen Verzugsansprüche ist der Lieferer verpflichtet, uns rechtzeitig zu informieren, wenn er die vereinbarten Liefertermine nicht einhalten kann. Die in der Bestellung angegebenen Liefertermine sind verbindlich. Entscheidend für die Einhaltung des Liefertermins ist der Eingang der Ware an der von uns angegebenen Empfängerstelle.

3.2 Vorzeitige Lieferungen oder Teillieferungen bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Bei einer früheren Lieferung als vereinbart sind wir berechtigt, die Annahme der Ware abzulehnen oder sie auf Kosten und Gefahr des Lieferers zurückzusenden. Erfolgt keine Rücksendung, so sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Lieferers zu lagern. Für die Zahlung gilt der vereinbarte Liefertermin.

3.3 Falls der Lieferer den vereinbarten Liefertermin aus einem von ihm zu vertretenden Grund nicht einhält, sind wir unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, Ersatz von dritter Seite zu beschaffen und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wir sind zudem berechtigt, alle Mehrkosten, die durch verspätete Lieferungen entstehen, vom Lieferer ersetzt zu bekommen.

3.4 Wird der vereinbarte Liefertermin nicht eingehalten, können wir für jede angefangene Kalenderwoche eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 %, höchstens jedoch 5 % des Bestellwerts verlangen. Die Geltendmachung der Vertragsstrafe schließt nicht das Recht aus, weitergehenden Schaden zu fordern, wobei die Vertragsstrafe auf den weitergehenden Schaden angerechnet wird. Auch wenn wir die Ware oder Leistung trotz der Verzögerung annehmen, können wir die Vertragsstrafe verlangen, auch wenn wir uns dieses Recht bei der Annahme nicht vorbehalten haben. Dem Lieferer bleibt es unbenommen, einen geringeren Schaden oder das Nichtbestehen eines Schadens nachzuweisen.

3.5 Der Lieferer kann sich auf das Fehlen von notwendigen Unterlagen oder Beistellungen, die wir bereitzustellen haben, nur berufen, wenn er diese schriftlich angefordert und nicht innerhalb einer angemessenen Frist erhalten hat.

3.6 Die vorbehaltslose Annahme einer verspäteten Lieferung oder Leistung bedeutet keinen Verzicht auf die uns zustehenden Ansprüche wegen dieser Verzögerung.

3.7 Wir behalten uns vor, aus betrieblichen Gründen die Menge der bestellten Lieferungen zu ändern oder die Lieferung vorübergehend auszusetzen.

3.8 Der Lieferer ist nur nach unserer schriftlichen Freigabe zu Mehr- oder Minderlieferungen sowie Teillieferungen berechtigt.

4. Höhere Gewalt

4.1 Höhere Gewalt, wie insbesondere, aber nicht ausschließlich, Aufruhr, Streik, Krieg, Flut, Aussperrung, Feuer, Epidemien, Pandemien, Seuchen, Beschlagnahme, Boykott, rechtliche oder behördliche Verfügungen und Beschränkungen sowie andere unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse, befreien uns von unserer Verpflichtung zur Annahme/Abnahme, solange diese Ereignisse andauern, sofern sie nicht von uns zu vertreten sind. Während dieser Zeit stehen dem Lieferer weder Schadensersatzansprüche noch Rechte wegen Annahmeverzugs zu.

4.2 Wenn solche Ereignisse auf Seiten des Lieferers auftreten, verlängert sich die Lieferfrist in einem angemessenen Umfang. Nach Ablauf dieser verlängerten Lieferfrist ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Falls wir an Teillieferungen interessiert sind, können wir auch teilweise vom Vertrag zurücktreten. Weitere gesetzliche oder vertragliche Rücktrittsrechte bleiben hiervon unberührt.

4.3 Der Lieferer ist verpflichtet, uns während des Verzögerungszeitraums oder im Fall einer Nichterfüllung unverzüglich schriftlich über die Verzögerung zu informieren. Diese Mitteilung muss eine Beschreibung des Ereignisses oder des Umstands, eine Abschätzung der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung und eine Darlegung der Maßnahmen enthalten, die der Lieferer zur Wiederaufnahme der Lieferung ergreifen wird, sowie etwaige Zuteilungspläne, die der Lieferer während des Verzögerungszeitraums für die Lieferung der Ware anwendet.

5. Versandvorschriften und Preisstellung

5.1 Die Liefergegenstände sind sachgemäß zu verpacken und zu versenden. Alle Verpackungs- und Versandvorschriften müssen eingehalten werden.

5.2 Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen. Alle Lieferscheine, Auftragsbestätigungen, Rechnungen usw. müssen das Datum der Absendung, unsere Bestellnummer, Teile- bzw. Materialnummer, die Liefermenge, den Liefertermin, die Lieferanschrift und die genaue Bezeichnung des Liefergegenstandes enthalten. Sollten durch die Nichtbeachtung dieser Regelungen Mehrkosten entstehen oder Verzögerungen in der Bearbeitung auftreten, gehen diese zu Lasten des Lieferers.

5.3 Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend und umfasst, soweit nicht schriftlich abweichend vereinbart, die Lieferung frei Erfüllungsort einschließlich Verpackung sowie alle Leistungen und Nebenleistungen des Lieferers sowie alle Nebenkosten.

5.4 Änderungen der Preise, insbesondere bei Erhöhung der Lohn- und Gehaltskosten sowie der Rohmaterial- oder Betriebsstoffpreise, sind nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig.

5.5 Abgesehen von der Zahlung der in der Bestellung vorgesehenen Preise übernehmen wir keinerlei sonstige Kosten oder Aufwendungen des Lieferers, die im Rahmen dieses Auftrages entstehen, einschließlich etwaiger Kosten für Kostenvoranschläge, Ortsbesichtigungen, Ausarbeitung von Angeboten und Projekten. Diese Kosten trägt ausschließlich der Lieferer.

5.6 Der Transport von Waren erfolgt auf Kosten und Gefahr des Lieferers bis zum vereinbarten Anlieferungsort. Sollte ausnahmsweise eine unfreie Lieferung vereinbart werden, übernehmen wir nur die günstigsten Frachtkosten, es sei denn, wir haben eine bestimmte Art der Versendung vorgeschrieben.

5.7 Die Lieferungen sind mit dem von uns bestimmten Frachtunternehmen durchzuführen, sofern nicht ausnahmsweise etwas anderes als „frei Haus“ vereinbart ist.

5.8 Anlieferungen werden von Montag bis Freitag zwischen 7:00 Uhr und 12:00 Uhr sowie zwischen 12:30 Uhr und 15:00 Uhr entgegengenommen.

5.9 Eventuelle Verzögerungen, insbesondere Stand- und Wartezeiten, die nicht von uns zu vertreten sind, führen nicht zu Annahmeverzug.

5.10 Wir behalten uns vor, Verpackungsmaterial an den Lieferanten zurückzugeben.

5.11 Der Lieferer ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z. B. Subunternehmer) erbringen zu lassen.

6. Gefahrübergang

Unabhängig von der Preisstellung und der Art der Beförderung geht die Gefahr auf uns über, wenn wir die Ware bei der vereinbarten Anlieferstelle übernehmen. Im Fall vorzeitiger Lieferungen, Mehrlieferungen oder Teillieferungen gilt abweichend hiervon Ziffer 3.2.

7. Zahlungsbedingungen

7.1 Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, zahlen wir den Kaufpreis innerhalb von 20 Tagen, gerechnet ab Lieferung bzw. Montage und Aufstellung und Erhalt einer ordnungsgemäßen Rechnung, mit 3% Skonto, innerhalb von 30 Tagen mit 2% Skonto oder innerhalb von 90 Tagen nach Rechnungserhalt ohne Abzüge.

7.2 Alle an uns gerichteten Rechnungen müssen die am Tag der Lieferung gültige Umsatzsteuer, die in unserer Bestellung angegebene Bestellnummer sowie die Steuernummer des Lieferers enthalten. Die Rechnungen sind uns in zweifacher Fertigung spätestens am Tag der Lieferung zu übersenden. Der Lieferer trägt die Verantwortung für alle Folgen, die aufgrund der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehen, es sei denn, er kann nachweisen, dass er die Nichteinhaltung nicht zu vertreten hat.

7.3 Die Auswahl der Zahlungsart bleibt uns vorbehalten. Bei Zahlung durch Scheck oder Banküberweisung kommt es für die Rechtmäßigkeit der Zahlung alleine darauf an, dass der Scheck bzw. der Überweisungsauftrag innerhalb der Zahlungsfrist beim Empfänger oder der Bank eingeht.

7.4 Bei Vorauszahlungen hat der Lieferer auf unser Verlangen hin eine angemessene Sicherheit zu leisten, z. B. in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank.

7.5 Wir behalten uns das Recht vor, unsere Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte gemäß den gesetzlichen Bestimmungen auszuüben. Insbesondere sind wir berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Lieferer zustehen.

7.6 Rechnungen des Lieferers, die von der Lieferung oder Leistung abweichen, gelten erst dann als bei uns eingegangen, wenn sie in eine ordnungsgemäße Rechnung korrigiert wurden.

7.7 Zahlungen unsererseits bedeuten keine Anerkennung der Lieferung oder Leistung als vertragsgemäß.

7.8 Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.

8. Eigentumsvorbehalt

Ein Eigentumsvorbehalt des Lieferers, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt, wird nicht anerkannt.

9. Geheimhaltung, Datenschutz

9.1 Der Lieferer verpflichtet sich, sämtliche von uns im Rahmen eines Auftrags gelieferten Informationen, einschließlich Produkt- und Verfahrenszeichnungen, Produktspezifikationen und aller vom Lieferer für uns im Zusammenhang mit einem Auftrag angefertigten Unterlagen („Vertrauliche Informationen“), geheim zu halten und diese ausschließlich zum Zwecke der Ausführung des Auftrags zu verwenden. Ohne unsere vorherige schriftliche Einwilligung dürfen Vertrauliche Informationen nicht vervielfältigt, gewerbsmäßig verwendet oder Dritten zugänglich gemacht werden. Diese Geheimhaltungsverpflichtung bezieht sich auf den Inhalt sämtlicher Verträge mit uns, insbesondere im Zusammenhang mit der Neu- und Weiterentwicklung von Produkten.

9.2 Der Lieferer darf Vertrauliche Informationen auch im eigenen Betrieb nur solchen Personen zur Verfügung stellen, die für die Ausführung des Auftrags notwendigerweise herangezogen werden müssen und die der Lieferer ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet hat. Der Lieferer verpflichtet sich, diesem Personenkreis entsprechende Geheimhaltungspflichten aufzuerlegen, soweit dies nicht bereits geschehen ist. Er wird darüber hinaus alle angemessenen Vorkehrungen treffen, um zu verhindern, dass Dritte Zugriff auf die Arbeitsergebnisse oder die von uns erlangten Vertraulichen Informationen erhalten. Der Lieferer haftet für jede Verletzung der Geheimhaltungsverpflichtungen durch einen Dritten, dem er Vertrauliche Informationen zugänglich gemacht hat.

9.3 Die Pflichten gemäß Ziffer 9.1 und 9.2 gelten nicht, soweit Vertrauliche Informationen nachweislich allgemein bekannt sind, ohne Verschulden des Lieferers allgemein bekannt werden, rechtmäßig von einem Dritten erlangt wurden oder dem Lieferer bereits bekannt waren.

9.4 Der Lieferer ist nicht berechtigt, Vertrauliche Informationen zur Untersuchung, Rückbau oder Testen („Reverse Engineering“) zu nutzen.

9.5 Werbung mit der Geschäftsverbindung zu uns und sonstige Äußerungen gegenüber der Öffentlichkeit oder Behörden bezüglich dieser Geschäftsverbindung sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung gestattet, es sei denn, diese Äußerungen sind aufgrund zwingender rechtlicher Vorschriften erforderlich.

9.6 Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Beendigung der Liefer- oder Geschäftsbeziehung für die Dauer von 5 Jahren fort, es sei denn, es handelt sich um ein Geschäftsgeheimnis. In diesem Fall gilt die Geheimhaltungspflicht zeitlich unbegrenzt. Sie gilt auch für Unterlagen, die im Rahmen einer Vertragsanbahnung erlangt wurden, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt, wobei die Geheimhaltungspflicht ab dem Zeitpunkt beginnt, an dem feststeht, dass die Vertragsverhandlungen gescheitert sind.

9.7 Sämtliche Dokumente, Dateien etc., unabhängig davon, ob diese schriftlich, elektronisch oder in sonstiger Form vorliegen und Vertrauliche Informationen enthalten, sind nach Ende der Liefer- und Geschäftsbeziehung unaufgefordert oder jederzeit auf unsere Aufforderung hin entweder in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben oder zu löschen, es sei denn, gesetzliche Aufbewahrungspflichten oder eine Speicherung zu Sicherheitszwecken in einem Backup-System stehen einer Rückgabe oder Löschung entgegen.

9.8 Der Lieferer stellt sicher, dass alle Personen, die im Rahmen der Liefer- und Geschäftsbeziehung mit der Vertragserfüllung betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz beachten.

10. Gewährleistung

10.1 Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist.

10.2 Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung, einschließlich der Lieferpapiere, sowie bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offenkundig zu Tage treten (z. B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung). Solche offenkundigen Mängel der Lieferung sowie versteckte Mängel werden wir, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferer unverzüglich anzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferer auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

10.3 Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte stehen uns ungekürzt zu. Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich uns zu. In diesem Fall ist der Lieferer verpflichtet, alle zum Zweck der Mängelbeseitigung oder der Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen, einschließlich etwaiger Aus- und Einbaukosten. Dem Lieferer steht das Recht zu, die von uns gewählte Art der Nacherfüllung unter den Voraussetzungen des § 439 Abs. 4 BGB zu verweigern. Das Recht auf Schadensersatz bleibt ausdrücklich vorbehalten.

10.4 Vorbehaltlich längerer gesetzlicher Gewährleistungsfristen beträgt die Verjährungsfrist 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang, soweit nicht die zwingenden Bestimmungen der §§ 478, 634a BGB eingreifen.

10.5 Kommt der Lieferer dem Verlangen nach Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht unverzüglich, spätestens jedoch nach 7 Werktagen, nach, oder kann er sie nicht ausführen, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen sowie die Ware auf Gefahr und Kosten des Lieferers an diesen zurückzuschicken und uns anderweitig einzudecken. Die hierdurch entstehenden erforderlichen Kosten trägt der Lieferer.

10.6 Nicht vertragsgemäß gelieferte Ware dürfen wir auf Kosten und Gefahr des Lieferers zurücksenden.

10.7 Für innerhalb der Gewährleistungsfrist im Rahmen seiner Nacherfüllungspflicht in Stand gesetzte oder reparierte Teile der Lieferung beginnt die Gewährleistungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Lieferer unsere Ansprüche auf Nacherfüllung vollständig erfüllt hat.

10.8 In dringenden Fällen, wenn die sofortige Mängelbeseitigung durch ein besonderes Interesse unsererseits gerechtfertigt ist oder zu besorgen ist, dass die Mängelbeseitigung durch den Lieferer Verzögerungen zur Folge haben würde, die uns die Erfüllung unserer Verpflichtungen gegenüber den Vertragspartnern erschweren würden, oder wenn die Mängelbeseitigung durch den Lieferer höhere Kosten verursachen würde als die Mängelbeseitigung durch uns, sind wir berechtigt, auf Kosten des Lieferers ohne seine vorherige Benachrichtigung im erforderlichen Umfang selbst oder durch Dritte eine notwendige Mängelbeseitigung oder Nachbesserung an der mangelhaften Lieferung oder Leistung durchzuführen oder durchführen zu lassen (Selbstvornahme). Wir sind in diesen Fällen auch berechtigt, uns mangelfreie Waren oder Leistungen bei Dritten zu beschaffen (Ersatzbeschaffung). Der Lieferer trägt die für die Selbstvornahme oder Ersatzbeschaffung erforderlichen Kosten.

10.9 Wird ein Mangel der Lieferung erst nach Weiterverarbeitung oder Weiterlieferung der vom Lieferanten gelieferten Waren entdeckt, ist der Lieferant verpflichtet, alle mit dem Austausch oder der Nachbesserung der mangelhaften Waren zusammenhängenden erforderlichen Kosten, insbesondere Prüf-, Transport-, Reise-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

10.10 Sofern die gelieferten Waren zu einem Endprodukt verarbeitet werden, das weiterverkauft wird, steht uns im Falle einer Inanspruchnahme durch unsere Abnehmer ein Regressanspruch entsprechend den §§ 445a, 445b, 478, BGB gegen den Lieferer zu.

10.11 Der Lieferer leistet Gewähr für die Mangelfreiheit der Lieferung oder Leistung, für das Vorhandensein der vereinbarten Beschaffenheit und Menge sowie dafür, dass die Lieferung oder Leistung dem Verwendungszweck, dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen Bestimmungen der Behörden und Fachverbänden, insbesondere den jeweils geltenden Unfallverhütungsvorschriften und den sonstigen zur Zeit der Lieferung gebotenen Qualitäts- und Sicherheitsstandards entspricht.

10.12 Bei Verdacht der Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz des Lieferers sind wir berechtigt, eine angemessene Sicherheit, mindestens jedoch 10 % des vereinbarten Preises, bis zum Ablauf der Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche einzubehalten.

10.13 Der Lieferer tritt seine Gewährleistungsansprüche gegen seine Vorlieferanten an uns ab. Wir sind berechtigt, diese Abtretung bei Insolvenz des Lieferers offen zu legen. Außerdem sind wir berechtigt, für den zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfüllten Lieferumfang von den Bestellungen zurückzutreten.

10.14 Der Lieferer stellt uns gegenüber sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die auf einem Mangel aus dem Leistungsbereich des Lieferers beruhen. Der Lieferer hat alle durch einen Mangel entstehenden Kosten einschließlich etwaiger Rückrufkosten zu übernehmen.

11. Eingangskontrolle, Mehr- und Minderlieferungen, Qualitätssicherung

11.1 Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind die von unserer Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.

11.2 Der Lieferer ist zu einer produktionsbegleitenden Qualitätskontrolle und zur Durchführung einer Warenausgangskontrolle verpflichtet und hat seine Lieferungen entsprechend umfassend auf ihre Qualität hin zu überprüfen.

11.3 Der Lieferer hat eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung durchzuführen und uns diese nach Aufforderung nachzuweisen. Der Lieferer wird mit uns, soweit wir dies für erforderlich halten, eine entsprechende Qualitätssicherungsvereinbarung schließen. Der Lieferer erstellt angemessene Kontroll- und Prüfberichte, die sich auf die Auftragsproduktion beziehen, und bewahrt diese Unterlagen für einen Zeitraum von 10 (zehn) Jahren nach Erfüllung dieses Auftrages auf, sofern wir nichts anderes bestimmen; er stellt uns diese Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung. Der Lieferer gewährt uns im erforderlichen Umfang und nach vorheriger Absprache Zutritt zu seinen Betriebsstätten zum Zwecke des Qualitätsaudits.

12. Verletzung von Schutzrechten

12.1 Der Lieferer haftet dafür, dass durch die Benutzung der Liefergegenstände Patente und andere Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden und dass die Liefergegenstände frei von Rechten Dritter sind. Er stellt uns von allen Ansprüchen frei, die an uns oder unsere Abnehmer wegen der Verletzung eines in- oder ausländischen Schutzrechts oder eines sonstigen Rechts gestellt werden und ersetzt uns alle Aufwendungen (u. a. Gerichts- und Anwaltskosten), die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

12.2 Wenn der Verkauf und/oder die Nutzung der Liefergegenstände untersagt wird oder nach unserer Beurteilung voraussichtlich untersagt wird, wird der Lieferer nach unserer Wahl und ausschließlich auf seine Kosten entweder uns das Recht verschaffen, die Ware auch weiterhin zu nutzen, oder die Ware durch gleichwertige, fremde Schutzrechte nicht verletzende Ware ersetzen oder die Ware so abändern, dass sie nicht länger fremde Schutzrechte verletzt, oder die Ware entfernen und den Kaufpreis einschließlich der Transport-, Einbau-, Ausbau- und sonstiger damit verbundener Kosten erstatten.

13. Haftung, Produkthaftung, Freistellung, Haftpflichtversicherungspflicht

13.1 Der Lieferer haftet uns gegenüber nach den gesetzlichen Bestimmungen.

13.2 Werden wir wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aufgrund in- oder ausländischer Produkthaftungsregelungen oder sonstiger Gesetze wegen einer Fehlerhaftigkeit unseres Produkts von Dritten in Anspruch genommen, ist der Lieferer verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen auf erstes Anfordern freizustellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferer gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist. Dieser Schaden umfasst auch die Kosten einer vorsorglichen Rückrufaktion. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Lieferer ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache in dem Verantwortungsbereich des Lieferers liegt, trägt er insoweit die Beweislast. Der Lieferer übernimmt in diesen Fällen alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion. Wir werden uns mit dem Lieferer bei der Rechtsverteidigung gegenseitig unterrichten und unterstützen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

13.3 Der Lieferer ist verpflichtet, eine Betriebshaftpflicht- und Produkthaftpflichtversicherung einschließlich Rückrufrisikos mit einer Deckungssumme von mindestens EUR 5 Millionen pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und auf seine Kosten kontinuierlich und mindestens 3 Jahre über die Lieferung hinaus zu unterhalten und uns auf Verlangen die Versicherungspolice zur Einsicht vorzulegen. Stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

14. Übertragung von Rechten

Ohne unsere schriftliche Zustimmung darf der mit uns abgeschlossene Liefervertrag weder ganz noch teilweise auf Dritte übertragen werden. Forderungen gegen uns können nur mit unserer schriftlichen Zustimmung abgetreten werden. Dies gilt nicht, sofern das Rechtsgeschäft, das die Forderung begründet hat, für beide Teile ein Handelsgeschäft ist oder es sich beim Lieferanten um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.

15. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

15.1 Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist der Ort der von uns genannten Lieferanschrift.

15.2 Ist der Lieferer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist unser Geschäftssitz ausschließlicher Gerichtsstand. Wir können den Lieferer jedoch auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen.

15.3 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und des Internationalen Privatrechts.

16. Schlussbestimmung

Sollten einzelne Bestimmungen dieser EKB rechtsunwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht beeinträchtigt.