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BASELINK
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Einkaufsbedingungen

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Stand: September 2026

1.Vertragsabschluss 2.Vertragsschluss und Angebotsunterlagen 3.Liefertermine 4.Höhere Gewalt 5.Versandvorschriften und Preisstellung 6.Gefahrübergang 7.Zahlungsbedingungen 8.Eigentumsvorbehalt 9.Geheimhaltung und Datenschutz 10.Gewährleistung 11.Eingangskontrolle und Qualitätssicherung 12.Verletzung von Schutzrechten 13.Haftung, Produkthaftung und Versicherung 14.Übertragung von Rechten 15.Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht 16.Schlussbestimmung

BASELINK Robotics Kft.
1155 Budapest, Vasvari Pal utca 37., Ungarn
Web: https://baselink.eu.com/

1.Vertragsabschluss

1.1Diese Einkaufsbedingungen („EKB“) gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen („Lieferer“).

1.2Für alle Lieferungen und Leistungen an uns gelten ausschließlich diese EKB, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

1.3Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Lieferers werden nicht anerkannt, sofern BASELINK ihrer Geltung nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

1.4Alle Vereinbarungen zum Zwecke der Vertragsausführung sind schriftlich oder in Textform festzuhalten, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.

1.5Diese EKB gelten auch für zukünftige Bestellungen innerhalb einer laufenden Geschäftsbeziehung.

2.Vertragsschluss und Angebotsunterlagen

2.1Angebote und Kostenvoranschläge des Lieferers sind für BASELINK kostenlos und unverbindlich.

2.2Angebote müssen alle für die technische und wirtschaftliche Beurteilung erforderlichen Informationen enthalten.

2.3Bestellungen, Annahmen, Lieferabrufe und Änderungen sind grundsätzlich schriftlich oder in Textform zu bestätigen.

2.4Eine abweichende Auftragsbestätigung des Lieferers gilt als neues Angebot.

2.5Wird eine Bestellung nicht innerhalb von 5 Arbeitstagen bestätigt, kann BASELINK die Bestellung widerrufen.

2.6BASELINK kann im zumutbaren Umfang Änderungen an Konstruktion und Ausführung verlangen. Mehr- und Minderkosten sowie Auswirkungen auf Liefertermine sind angemessen zu regeln.

2.7Zeichnungen, Berechnungen, Muster, Modelle, Werkzeuge und sonstige Unterlagen bleiben Eigentum von BASELINK und sind vertraulich zu behandeln.

2.8Von BASELINK bereitgestellte Materialien bleiben Eigentum von BASELINK. Der Lieferer hat diese ordnungsgemäß zu behandeln und ausreichend zu versichern.

2.9Vereinbarte Spezifikationen, freigegebene Muster und Produktbeschreibungen gelten als vereinbarte Beschaffenheit. Produktänderungen bedürfen der vorherigen Freigabe.

2.10Der Lieferer hat alle im EU-Land und im Auslieferungsland geltenden Gesetze sowie den Stand der Technik einzuhalten.

2.11Der Lieferer verpflichtet sich, den BSCI Code of Conduct zu beachten, soweit dieser zugänglich gemacht wurde.

3.Liefertermine

3.1Vereinbarte Liefertermine sind verbindlich. Der Lieferer muss BASELINK unverzüglich informieren, wenn ein Termin nicht eingehalten werden kann.

3.2Vorzeitige oder Teillieferungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung.

3.3Bei Lieferverzug stehen BASELINK die gesetzlichen Rechte zu. BASELINK kann nach angemessener Nachfrist insbesondere zurücktreten, Ersatz beschaffen und Schadensersatz verlangen.

3.4Für jede angefangene Kalenderwoche des Verzugs kann eine Vertragsstrafe von 0,5 % des Bestellwerts, höchstens jedoch 5 %, verlangt werden. Weitergehender Schaden bleibt vorbehalten; die Vertragsstrafe wird darauf angerechnet.

3.5Der Lieferer kann sich auf fehlende Unterlagen nur berufen, wenn er diese rechtzeitig schriftlich angefordert hat.

3.6Die Annahme einer verspäteten Lieferung stellt keinen Verzicht auf Ansprüche dar.

3.7BASELINK kann aus betrieblichen Gründen Mengen ändern oder Lieferungen vorübergehend aussetzen, soweit dies zumutbar ist.

3.8Mehr-, Minder- oder Teillieferungen bedürfen der vorherigen Freigabe.

4.Höhere Gewalt

4.1Höhere Gewalt, insbesondere Aufruhr, Streik, Krieg, Überschwemmung, Aussperrung, Feuer, Epidemien, Pandemien, Beschlagnahme, Boykott und behördliche Maßnahmen, befreit BASELINK von der Verpflichtung zur Annahme, solange das Ereignis andauert.

4.2Ereignisse höherer Gewalt auf Seiten des Lieferers verlängern die Lieferfrist angemessen. Danach kann jede Partei vom Vertrag zurücktreten.

4.3Der Lieferer muss BASELINK unverzüglich über das Ereignis, dessen voraussichtliche Dauer und die ergriffenen Gegenmaßnahmen informieren.

5.Versandvorschriften und Preisstellung

5.1Lieferungen sind sachgemäß zu verpacken.

5.2Jeder Lieferung ist ein Lieferschein mit Bestellnummer, Materialnummer, Menge, Liefertermin, Lieferanschrift und Warenbezeichnung beizufügen.

5.3Vereinbarte Preise sind bindend und umfassen grundsätzlich Verpackung sowie sämtliche Nebenleistungen bis zum vereinbarten Erfüllungsort.

5.4Preisänderungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung.

5.5Weitere Kosten des Lieferers werden nicht übernommen, sofern sie nicht ausdrücklich vereinbart wurden.

5.6Der Lieferer trägt Transportkosten und Transportrisiko bis zum vereinbarten Anlieferort, soweit nichts anderes vereinbart wurde.

5.7Vorgeschriebene Frachtunternehmen sind einzusetzen.

5.8Anlieferungen erfolgen grundsätzlich Montag bis Freitag von 07:00 bis 12:00 Uhr sowie 12:30 bis 15:00 Uhr, soweit am Anlieferort nichts anderes vereinbart wurde.

5.9Vom Lieferer verursachte Verzögerungen und Wartezeiten führen nicht zu Annahmeverzug.

5.10Verpackungen können an den Lieferer zurückgegeben werden.

5.11Subunternehmer dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung eingesetzt werden.

6.Gefahrübergang

Die Gefahr geht bei der vereinbarten Anlieferstelle auf BASELINK über. Für nicht genehmigte vorzeitige, Mehr- oder Teillieferungen gilt Ziffer 3.2.

7.Zahlungsbedingungen

7.1Sofern nichts anderes vereinbart ist, zahlt BASELINK innerhalb von 20 Tagen nach Lieferung bzw. Montage und Eingang einer ordnungsgemäßen Rechnung mit 3 % Skonto, innerhalb von 30 Tagen mit 2 % Skonto oder innerhalb von 90 Tagen netto.

7.2Rechnungen müssen Umsatzsteuerangaben, Bestellnummer und Steuer-/Umsatzsteuer-ID des Lieferers enthalten.

7.3BASELINK bestimmt die Zahlungsart.

7.4Bei Vorauszahlungen kann eine angemessene Sicherheit verlangt werden.

7.5BASELINK behält sich gesetzliche Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte vor.

7.6Fehlerhafte Rechnungen gelten erst nach ordnungsgemäßer Korrektur als eingegangen, soweit gesetzlich zulässig.

7.7Zahlung stellt keine Anerkennung der vertragsgemäßen Leistung dar.

7.8Für Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.

8.Eigentumsvorbehalt

Ein Eigentumsvorbehalt des Lieferers, insbesondere ein erweiterter, verlängerter oder weitergeleiteter Eigentumsvorbehalt, wird nicht anerkannt, soweit gesetzlich zulässig.

9.Geheimhaltung und Datenschutz

9.1Der Lieferer hat sämtliche von BASELINK erhaltenen Informationen vertraulich zu behandeln und ausschließlich zur Vertragserfüllung zu verwenden.

9.2Vertrauliche Informationen dürfen nur Personen zugänglich gemacht werden, die sie für die Auftragserfüllung benötigen und entsprechend zur Geheimhaltung verpflichtet wurden.

9.3Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die nachweislich allgemein bekannt sind oder rechtmäßig von Dritten erlangt wurden.

9.4Reverse Engineering ist nicht zulässig, soweit dies nicht zur Vertragserfüllung erforderlich oder gesetzlich erlaubt ist.

9.5Werbung oder öffentliche Hinweise auf die Geschäftsbeziehung bedürfen der vorherigen Zustimmung.

9.6Die Geheimhaltungspflicht gilt fünf Jahre nach Vertragsende fort; Geschäftsgeheimnisse bleiben zeitlich unbegrenzt geschützt.

9.7Unterlagen sind nach Vertragsende zurückzugeben oder zu löschen, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.

9.8Der Lieferer hat die geltenden Datenschutzvorschriften einzuhalten.

10.Gewährleistung

10.1Es gelten die gesetzlichen Mängelrechte, soweit diese EKB nichts Abweichendes regeln.

10.2Die Eingangskontrolle beschränkt sich auf bei ordnungsgemäßer Prüfung erkennbare Mängel. Der Lieferer verzichtet, soweit gesetzlich zulässig, auf den Einwand einer verspäteten Mängelrüge.

10.3BASELINK bestimmt grundsätzlich die Art der Nacherfüllung. Der Lieferer trägt die erforderlichen Kosten, einschließlich Aus- und Einbaukosten, soweit gesetzlich geschuldet.

10.4Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate ab Gefahrenübergang, soweit keine längere zwingende gesetzliche Frist gilt.

10.5Der Lieferer muss Mängel spätestens innerhalb von 7 Werktagen beseitigen oder Ersatz liefern, soweit dies technisch und rechtlich möglich ist.

10.6Nicht vertragsgemäße Ware kann auf Kosten und Gefahr des Lieferers zurückgesendet werden.

10.7Für reparierte oder ersetzte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist im gesetzlich zulässigen Umfang neu.

10.8In dringenden Fällen darf BASELINK Mängel selbst oder durch Dritte beseitigen lassen oder Ersatz beschaffen und die erforderlichen Kosten dem Lieferer auferlegen, soweit gesetzlich zulässig.

10.9Werden Mängel erst nach Verarbeitung oder Weiterlieferung festgestellt, trägt der Lieferer die erforderlichen Kosten der Nachbesserung oder des Austauschs, soweit er hierfür verantwortlich ist.

10.10Bei Weiterverarbeitung gelten die gesetzlichen Regressrechte.

10.11Der Lieferer gewährleistet vereinbarte Qualität, Menge, Verwendungszweck, Stand der Technik und geltende Sicherheits- und Qualitätsanforderungen.

10.12Bei begründetem Verdacht auf Insolvenz des Lieferers kann BASELINK angemessene Sicherheiten verlangen oder Zahlungen zurückhalten, soweit gesetzlich zulässig.

10.13Der Lieferer tritt seine Gewährleistungsansprüche gegen Vorlieferanten an BASELINK ab, soweit gesetzlich zulässig.

10.14Der Lieferer stellt BASELINK von berechtigten Ansprüchen Dritter aufgrund von Mängeln frei, soweit er hierfür haftet, einschließlich erforderlicher Rückrufkosten.

11.Eingangskontrolle und Qualitätssicherung

11.1Für Mengen, Gewichte und Maße sind grundsätzlich die Feststellungen der BASELINK-Wareneingangskontrolle maßgeblich, soweit der Lieferer keinen Gegenbeweis erbringt.

11.2Der Lieferer führt geeignete Produktions- und Ausgangskontrollen durch.

11.3Der Lieferer hat eine geeignete Qualitätssicherung zu unterhalten, Prüfunterlagen zehn Jahre aufzubewahren und BASELINK auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. BASELINK darf nach vorheriger Abstimmung Qualitätsaudits durchführen.

12.Verletzung von Schutzrechten

12.1Der Lieferer haftet dafür, dass durch die Lieferung keine Schutzrechte Dritter verletzt werden, und stellt BASELINK von berechtigten Ansprüchen frei, soweit er hierfür verantwortlich ist.

12.2Wird die Nutzung oder der Verkauf untersagt oder droht dies, hat der Lieferer nach Wahl von BASELINK auf eigene Kosten ein Nutzungsrecht zu beschaffen, die Ware zu ersetzen oder zu ändern oder die Ware zurückzunehmen und den Kaufpreis einschließlich notwendiger Folge- und Umstellungskosten zu erstatten, soweit gesetzlich geschuldet.

13.Haftung, Produkthaftung und Versicherung

13.1Der Lieferer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen.

13.2Wird BASELINK aufgrund eines vom Lieferer verursachten Produktfehlers von Dritten in Anspruch genommen, stellt der Lieferer BASELINK von den berechtigten Ansprüchen frei und trägt die erforderlichen Kosten, einschließlich Rückrufkosten.

13.3Der Lieferer hat eine Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung einschließlich Rückrufrisiko mit einer Deckungssumme von mindestens EUR 5 Mio. pro Personen-/Sachschaden zu unterhalten und BASELINK auf Verlangen den Versicherungsnachweis vorzulegen.

14.Übertragung von Rechten

Der Liefervertrag darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung von BASELINK weder ganz noch teilweise auf Dritte übertragen werden. Forderungen gegen BASELINK dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung abgetreten werden, soweit gesetzlich zulässig.

15.Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

15.1Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist die von BASELINK angegebene Lieferanschrift.

15.2Soweit gesetzlich zulässig, wird für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis die ausschließliche Zuständigkeit der sachlich zuständigen Gerichte in Augsburg, Deutschland, vereinbart.

15.3BASELINK Robotics Kft. bleibt berechtigt, den Lieferer auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand oder an jedem anderen gesetzlich zulässigen Gerichtsstand zu verklagen.

15.4Für das Vertragsverhältnis gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts, soweit dieses zur Anwendung eines anderen Rechts führen würde.

15.5Das CISG wird ausdrücklich ausgeschlossen.

15.6Zwingende gesetzliche Gerichtsstände und zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.

16.Schlussbestimmung

Sollten einzelne Bestimmungen dieser EKB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt, soweit rechtlich zulässig, eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt.

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