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AGB

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Stand: September 2026

§ 1Geltungsbereich und Ausschluss fremder Geschäftsbedingungen § 2Vertragsschluss, Lieferumfang, Abtretungsverbot, Abrufpflicht § 3Preise, Zahlung und Teilzahlung § 4Lieferfristen § 5Gefahrübergang, Absendung, Verpackung, Transportschäden § 6Eigentumsvorbehalt § 7Gewährleistung § 8Haftung § 9Gewerbliche Schutzrechte und Rechtsmängel § 10Reparaturen und Serviceleistungen § 11Aufstellung und Inbetriebnahme § 12Montagebedingungen § 13Abnahmeregelungen für Vorabnahme und Endabnahme § 14Softwarenutzung § 15Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht § 16Schlussbestimmung

BASELINK Robotics Kft.
1155 Budapest, Vasvari Pal utca 37., Ungarn
Web: https://baselink.eu.com/

§ 1Geltungsbereich und Ausschluss fremder Geschäftsbedingungen

(1)Unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“). Diese gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (im Folgenden „Kunde“ genannt).

(2)Es finden ausschließlich unsere AGB Anwendung. Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, wir haben ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.

(3)Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir eine Lieferung oder Leistung in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden vorbehaltlos erbringen.

(4)Besteht eine dauerhafte Geschäftsbeziehung, so gelten unsere AGB auch für zukünftige Angebote, Lieferungen und Leistungen, ohne dass es eines erneuten ausdrücklichen Hinweises bedarf.

§ 2Vertragsschluss, Lieferumfang, Abtretungsverbot, Abrufpflicht

(1)Unsere Angebote sind grundsätzlich unverbindlich und kostenlos, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch die Lieferung zustande. Dies gilt ebenso für Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden.

(2)Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt einer korrekten und fristgerechten Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Dies gilt nur, wenn die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei einem kongruenten Deckungsgeschäft mit dem Zulieferer. Sollte die Leistung nicht verfügbar sein, informieren wir den Kunden unverzüglich und erstatten bereits geleistete Zahlungen zurück.

(3)Angaben zu unseren Produkten, insbesondere Abbildungen, Maße, Leistungsmerkmale oder technische Spezifikationen in unseren Angeboten und Druckschriften, sind als Durchschnittswerte zu verstehen. Branchenübliche Toleranzen in Bezug auf Mengen, Gewichte, Stückzahlen und Abmessungen bleiben ausdrücklich vorbehalten. Technische Änderungen behalten wir uns vor.

(4)Maßgeblich für den Liefer- und Leistungsumfang ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder, falls diese nicht vorliegt, unser Angebot.

(5)Dokumente, auf denen unser Angebot basiert – wie technische Zeichnungen, Illustrationen, Beschreibungen, Gewichte und Abmessungen – sind nur dann Bestandteil des Vertrags, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Änderungen und Anpassungen, die den Vertragszweck oder die Lieferung nicht wesentlich beeinträchtigen, bleiben vorbehalten.

(6)Sämtliche Angebotsunterlagen, Pläne, Zeichnungen, Kostenvoranschläge sowie Dokumente in jeglicher Form bleiben unser Eigentum. Sie dürfen vom Kunden weder einbehalten, verändert, kopiert, vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind sie entweder zurückzugeben oder zu löschen. Schutzrechte an diesen Unterlagen verbleiben auch bei Überlassung bei BASELINK. Ohne unsere ausdrückliche Zustimmung ist die Verwertung oder Weitergabe von Probeexemplaren, Mustern und Modellen nicht gestattet.

(7)Die Abtretung von Forderungen oder gesetzlichen Ansprüchen des Kunden gegen uns ist nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung zulässig.

(8)Wurde mit dem Kunden ein Konsignationslagervertrag geschlossen und nichts Abweichendes vereinbart, muss die Ware spätestens sechs Monate nach Einlagerung abgerufen werden.

(9)Teillieferungen sind zulässig, sofern sie für den Kunden zumutbar sind.

(10)Änderungen am Kaufgegenstand während der Lieferzeit behalten wir uns vor, sofern sie das Erscheinungsbild nicht grundlegend verändern und der vertragsgemäße Zweck nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird. Fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 10 % der Gesamtauftragsmenge sind zulässig.

§ 3Preise, Zahlung und Teilzahlung

(1)Alle Preise werden in Euro angegeben. Sofern nicht anders vereinbart, gelten unsere Preise für Lieferungen „Ab Werk“ gemäß Incoterms 2020 und verstehen sich als Nettopreise. Kosten für Fracht, Zoll, Transportversicherung, anwendbare Verkaufssteuern und Verpackung trägt der Kunde zusätzlich, auch wenn diese nicht ausdrücklich ausgewiesen sind.

(2)Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen enthalten. Sie wird, sofern anwendbar, in der jeweils geltenden Höhe am Tag der Rechnungsstellung zusätzlich berechnet.

(3)Wir sind berechtigt, Preise und Frachttarife anzupassen, wenn sich unsere Kosten für Löhne, Rohstoffe, Betriebsstoffe, Energie, Fracht oder Zölle erheblich erhöhen. Dies gilt auch für Lieferungen und Leistungen im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses.

(4)Leistungen, die nicht im vereinbarten Lieferumfang enthalten sind, werden – sofern keine gesonderte Vereinbarung getroffen wurde – nach unseren jeweils gültigen Preislisten oder auf Grundlage einer Mehr-/Minderpreisberechnung abgerechnet.

(5)Für Neuwarenlieferungen bis zu einem Netto-Warenwert von 400 € berechnen wir eine Pauschale von 30 € für den Versand. Lieferungen ins deutsche Festland über 400 € netto erfolgen zzgl. der Versandkosten einer Speditionsfirma oder eines Versandservice.

(6)Wir können angemessene Teilzahlungen für bereits erbrachte Teilleistungen entsprechend dem Auftragsfortschritt verlangen.

(7)Bei Bestellungen mit einem Netto-Gesamtwert über 10.000 € ist eine Vorauszahlung von einem Drittel des Betrags sofort fällig.

(8)Für Ersatzteillieferungen fällt unabhängig vom Warenwert eine Versandpauschale von 15 € an. Bei einem Netto-Warenwert unter 50 € erheben wir zusätzlich einen Mindermengenzuschlag von 15 €.

(9)Zahlungen sind ausschließlich in Euro an uns zu leisten. Wechselkursrisiken trägt der Kunde.

(10)Sofern nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen sofort und ohne Abzug fällig.

(11)Der Kunde gerät spätestens 30 Tage nach Erhalt der Rechnung in Verzug, sofern keine andere Zahlungsfrist vereinbart wurde oder eine Mahnung vorliegt. Im Verzugsfall sind Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz fällig. Zusätzlich berechnen wir eine Verzugspauschale von 40 €. Weitergehende vertragliche oder gesetzliche Rechte bleiben hiervon unberührt.

(12)Eingehende Zahlungen werden zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die älteste Hauptforderung angerechnet.

(13)Schecks oder Wechsel werden nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung als Zahlungsmittel akzeptiert. Sämtliche damit verbundenen Kosten trägt der Kunde.

(14)Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen des Kunden ist nur zulässig, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

(15)Werden Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder werden uns Umstände bekannt, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden aufkommen lassen, sind wir berechtigt, laufende Aufträge und Lieferungen auszusetzen sowie Vorauszahlungen oder Sicherheiten zu verlangen. Nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Sicherheitsleistung können wir vom Vertrag zurücktreten. Der Kunde haftet für alle Schäden, die durch die Nichtausführung des Vertrages entstehen.

(16)Im Falle des Zahlungsverzugs, der Zahlungseinstellung oder eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden werden alle unsere Forderungen sofort fällig – auch dann, wenn bereits Zahlungsziele vereinbart wurden oder Forderungen aus anderen Gründen noch nicht fällig sind. Dies gilt auch unabhängig von der Laufzeit etwaiger akzeptierter Wechsel.

§ 4Lieferfristen

(1)Die Lieferzeit ergibt sich aus den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien.

(2)Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, handelt es sich bei den angegebenen Lieferfristen um unverbindliche Zielvorgaben.

(3)Die Lieferfrist beginnt frühestens mit Vertragsabschluss, vorausgesetzt, alle kaufmännischen und technischen Fragen sind geklärt. Zudem setzt der Beginn der Lieferfrist voraus, dass der Kunde alle erforderlichen Unterlagen und Genehmigungen bereitgestellt sowie vereinbarte Vorauszahlungen geleistet hat.

(4)Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer.

(5)Die Lieferung erfolgt „Ab Werk“ gemäß Incoterms 2020. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Mitteilung der Versandbereitschaft abzuholen.

(6)Bei Lieferungen „Ab Werk“ ist die Lieferfrist eingehalten, wenn die Ware innerhalb der vereinbarten Frist bereitgestellt und dem Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde. Bei einem Versendungskauf gilt die Lieferfrist als eingehalten, wenn die Ware innerhalb der Frist an die Spedition übergeben oder zur Übergabe bereit war, jedoch ohne unser Verschulden nicht übergeben werden konnte.

(7)Ereignisse höherer Gewalt – wie unter anderem Aufruhr, Streik, Krieg, Naturkatastrophen, Epidemien, Pandemien, behördliche Maßnahmen oder Lieferengpässe – verlängern die vereinbarten Lieferfristen um die Dauer der Beeinträchtigung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Dies gilt, sofern diese Ereignisse unsere Lieferfähigkeit erheblich erschweren oder unmöglich machen und wir trotz zumutbarer Maßnahmen die Lieferpflicht nicht erfüllen können.

(8)Die Verlängerung der Lieferfrist gemäß Abs. (7) gilt auch dann, wenn das betreffende Ereignis während eines bereits bestehenden Lieferverzugs eintritt.

(9)Falls sich die Lieferung aufgrund eines Ereignisses gemäß Abs. (7) über einen angemessenen Zeitraum hinaus verzögert, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Teillieferungen können gesondert behandelt werden, sofern der Kunde ein Interesse daran hat. Ein vollständiger Rücktritt vom Vertrag ist nur möglich, wenn der Kunde nachweislich kein Interesse an einer teilweisen Lieferung oder Leistung hat. Weitere gesetzliche oder vertragliche Rücktrittsrechte bleiben unberührt.

(10)Vorzeitige Lieferungen sowie Teillieferungen sind zulässig, sofern sie für den Kunden zumutbar sind.

(11)Gerät der Kunde in Annahmeverzug oder verzögert er den Versand der Ware aus Gründen, die er zu vertreten hat, sind wir berechtigt, die Produkte auf seine Kosten und Gefahr einzulagern und als „Ab Werk“ geliefert zu berechnen. In diesem Fall können wir eine Lagergebühr von mindestens 1,5 % des Warenwerts pro Monat erheben. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten.

Sollte der Kunde die Ware auch nach einer angemessenen Nachfrist nicht abnehmen, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz in Höhe von 20 % des Auftragswertes zu verlangen. Bereits geleistete Anzahlungen werden entsprechend verrechnet. Es bleibt beiden Vertragsparteien vorbehalten, nachzuweisen, dass der tatsächliche Schaden höher oder niedriger ist. Eine Nachfristsetzung entfällt, wenn der Kunde die Abnahme endgültig verweigert oder offensichtlich zahlungsunfähig ist.

§ 5Gefahrübergang, Absendung, Verpackung, Transportschäden

(1)Sofern nicht schriftlich abweichend vereinbart, erfolgt die Lieferung „Ab Werk“ gemäß Incoterms 2020.

(2)Das Risiko des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Mitteilung der Versandbereitschaft und der Bereitstellung der Ware auf den Kunden über. Dies gilt auch, wenn wir zusätzliche Leistungen wie Verladung, Transport oder Entladung übernommen haben. Verzögert sich die Absendung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr mit der Bereitstellung der Ware zum Versand und der entsprechenden Mitteilung an den Kunden auf diesen über.

(3)Ist ein Versendungskauf vereinbart, geht die Gefahr spätestens mit dem Versand der Ware bzw. der Übergabe an die Transportperson auf den Kunden über. Verzögert sich die Absendung durch ein Verhalten des Kunden, so geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf ihn über.

(4)Falls wir den Transport für den Kunden übernehmen, liegt die Wahl der Verpackungs- und Versandart in unserem Ermessen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Der Abschluss einer Transportversicherung obliegt in diesem Fall dem Kunden.

(5)Sofern schriftlich vereinbart wurde, dass wir das Risiko des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung tragen, ist der Kunde verpflichtet, die Ware bei Anlieferung im Beisein des Transporteurs auf äußerlich erkennbare Schäden zu überprüfen. Sichtbare Transportschäden oder Verluste sind dem Transporteur spätestens bei der Ablieferung unter deutlicher Kennzeichnung anzuzeigen und uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Nicht äußerlich erkennbare Schäden oder Verluste sind uns innerhalb von fünf Kalendertagen nach Erhalt der Ware schriftlich zu melden. Ergänzend gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des HGB, soweit anwendbar.

§ 6Eigentumsvorbehalt

(1)Wir behalten uns das Eigentum an allen gelieferten Gegenständen bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor, einschließlich solcher aus Schecks und Wechseln. Im Falle von Scheck- und Wechselzahlungen bleibt der Eigentumsvorbehalt bestehen, bis das Rückgriffsrisiko erloschen ist.

(2)Der Kunde ist verpflichtet, auf unser Verlangen sowie im Falle eines Insolvenzantrags den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Vertragsgegenstand deutlich als „Eigentum der BASELINK Robotics Kft.“ zu kennzeichnen.

(3)Der Kunde hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und sie auf eigene Kosten zum Neuwert gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zu versichern. Notwendige Wartungs- und Inspektionsarbeiten sind vom Kunden rechtzeitig und auf eigene Kosten durchzuführen.

(4)Die Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Herstellerin im Sinne des § 950 BGB, soweit diese Vorschrift anwendbar ist. Wird die gelieferte Ware mit anderen Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, erwerben wir Miteigentum am neuen Gegenstand im Verhältnis des Rechnungswerts unserer Ware zu den übrigen verwendeten Materialien.

(5)Eine Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsbetriebs zulässig. Eine Übereignung, Sicherungsübereignung, Verpfändung oder sonstige Belastung der Ware ist dem Kunden untersagt.

(6)Im Falle der Weiterveräußerung tritt der Kunde bereits jetzt alle daraus entstehenden Forderungen gegen Dritte an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an.

(7)Der Kunde wird ermächtigt, die abgetretenen Forderungen im eigenen Namen für unsere Rechnung einzuziehen. Diese Ermächtigung ist widerruflich, insbesondere wenn der Kunde seine vertraglichen Pflichten verletzt, in Zahlungsverzug gerät, insolvent wird oder ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wird.

(8)Das Recht des Kunden, über die Vorbehaltsware zu verfügen oder Forderungen einzuziehen, erlischt automatisch bei Insolvenz, Zahlungseinstellung oder bei einem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.

(9)Im Falle eines Widerrufs der Einzugsermächtigung hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich eine Übersicht der abgetretenen Forderungen gegenüber Dritten vorzulegen.

(10)Falls die uns überlassenen Sicherheiten die zu besichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigen, sind wir auf Verlangen des Kunden verpflichtet, Sicherheiten in angemessener Höhe nach eigenem Ermessen freizugeben.

(11)Der Kunde muss uns unverzüglich schriftlich informieren, wenn Dritte Zugriff auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen nehmen. Alle Kosten zur Wahrung unserer Rechte trägt der Kunde.

§ 7Gewährleistung

(1)Bei Kauf- oder Werkverträgen haften wir für Sach- und Rechtsmängel, die bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs bestehen, gemäß den nachfolgenden Bestimmungen und den gesetzlichen Vorschriften.

(2)Gewährleistungsansprüche stehen ausschließlich dem unmittelbaren Käufer zu und sind ohne unsere Zustimmung nicht abtretbar.

(3)Bestimmte Eigenschaften gelten nur dann als zugesichert, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich bestätigt haben. Eine Garantie besteht nur, wenn wir eine Eigenschaft ausdrücklich schriftlich als „garantiert“ bezeichnen.

(4)Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen sind uns gemäß § 377 HGB, soweit anwendbar, unverzüglich, spätestens jedoch 12 Tage nach Lieferung, schriftlich anzuzeigen – in jedem Fall vor Verbindung, Vermischung, Verarbeitung oder Einbau. Versteckte Mängel sind spätestens 12 Tage nach ihrer Entdeckung schriftlich mitzuteilen.

(5)Der Kunde muss uns Gelegenheit geben, die Beanstandungen gemeinsam festzustellen und bei Materialprüfungen anwesend zu sein.

(6)Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Abweichend davon gelten die gesetzlichen Fristen bei Mängeln an Bauwerken sowie bei arglistig verschwiegenen Mängeln oder Schadensersatzansprüchen aufgrund von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

(7)Unsere Gewährleistung beschränkt sich auf Nacherfüllung, d. h. Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach unserer Wahl. Bei erfolgloser Nacherfüllung kann der Kunde den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, es liegt nur ein unerheblicher Mangel vor. Schadensersatz ist nur nach Maßgabe von § 8 möglich.

(8)Der Kunde trägt die Gefahr für die Rücksendung mangelhafter Ware zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Wir übernehmen die Transportkosten nur bis zur Höhe des Wertes des mangelfreien Liefergegenstands und nur vom bestimmungsgemäßen Lieferort.

(9)Der Kunde muss uns die zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung erforderliche Zeit und Gelegenheit geben. In dringenden Fällen kann der Kunde nach vorheriger Mitteilung den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen lassen und Ersatz der notwendigen Kosten verlangen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

(10)Gewährleistungsansprüche entfallen, wenn der Kunde die Ware ohne unsere Zustimmung verändert, nicht von uns stammende Ersatzteile verwendet oder Änderungen durch Dritte vornehmen lässt, es sei denn, er kann nachweisen, dass der Mangel nicht hierdurch verursacht wurde.

(11)Rückgriffsansprüche nach §§ 445a, 445b, 478 BGB bestehen nur bei berechtigter Inanspruchnahme und unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, soweit diese Vorschriften auf das jeweilige Vertragsverhältnis anwendbar sind.

(12)Die Weiterverarbeitung oder der Einbau der Ware gilt als Verzicht auf die Mängelrüge, sofern der Mangel erkennbar war.

(13)Bei berechtigten Mängelrügen darf der Kunde Zahlungen nur in angemessenem Verhältnis zum Mangel zurückhalten.

(14)Unerhebliche Abweichungen in Farbe, Maßen, Qualität oder Leistungsmerkmalen stellen keinen Mangel dar, soweit sie branchenüblich und für den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch unerheblich sind.

(15)Die Anerkennung eines Sachmangels bedarf der Schriftform.

(16)Unsere Gewährleistung erstreckt sich nicht auf die Eignung des Liefergegenstands für einen vom Kunden vorgesehenen, aber nicht schriftlich vereinbarten Verwendungszweck.

(17)Unsere Gewährleistungspflicht gilt nur für neu hergestellte Produkte. Gebrauchte Produkte werden – sofern nicht anders vereinbart – unter Ausschluss der Gewährleistung verkauft, soweit gesetzlich zulässig.

(18)Keine Gewährleistungsansprüche bestehen insbesondere bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Nutzung, fehlerhafter Montage oder Behandlung durch den Kunden oder Dritte, normalem Verschleiß, nicht ordnungsgemäßer Wartung sowie mechanischen, chemischen oder elektrischen Einflüssen, die über den normalen Gebrauch hinausgehen.

§ 8Haftung

(1)Unsere Haftung für Schäden, aus welchem Rechtsgrund auch immer, beschränkt sich auf folgende Fälle:

a) Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit;

b) schuldhafte Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit;

c) schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten;

d) arglistig verschwiegene Mängel oder ausdrücklich garantierte Eigenschaften;

e) zwingende gesetzliche Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsrecht.

(2)Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

(3)Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

(4)Zwingende gesetzliche Haftung bleibt unberührt.

§ 9Gewerbliche Schutzrechte und Rechtsmängel

(1)Sofern nicht anders vereinbart, sind wir verpflichtet, die Lieferung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter zu erbringen.

(2)Sollte ein Dritter aufgrund einer Verletzung von Schutzrechten Ansprüche gegen den Kunden geltend machen, werden wir nach unserer Wahl und auf unsere Kosten ein Nutzungsrecht beschaffen, die Lieferung ändern oder ersetzen. Ist dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte auf Rücktritt oder Minderung zu.

(3)Unsere Haftung für Schadensersatz richtet sich nach § 8.

(4)Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich über geltend gemachte Ansprüche zu informieren, eine Verletzung nicht anzuerkennen und uns die Abwehr sowie Vergleichsverhandlungen zu überlassen.

(5)Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, wenn er die Schutzrechtsverletzung selbst zu vertreten hat.

(6)Ansprüche sind ebenfalls ausgeschlossen, wenn die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden, eine nicht vorhersehbare Nutzung oder eine Veränderung des Liefergegenstands bzw. die Kombination mit nicht von uns gelieferten Produkten verursacht wurde.

(7)Bei anderen Rechtsmängeln gelten die Bestimmungen aus § 7 entsprechend.

(8)Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

§ 10Reparaturen und Serviceleistungen

(1)Die in diesem § 10 beschriebenen Reparaturen beziehen sich auf Reparaturen außerhalb einer Gewährleistungsverpflichtung.

(2)Reparaturen werden so durchgeführt, dass der reparierte Gegenstand nach Abschluss der Arbeiten wieder vollständig funktionsfähig ist. Erforderliche Teile werden ersetzt.

(3)Sollte der Reparaturaufwand voraussichtlich 40 % des Neuwerts überschreiten, können wir dem Kunden stattdessen ein Neugerät anbieten.

(4)Ein Kostenvoranschlag ist kostenpflichtig und wird mit 50,00 € pauschal berechnet. Bei Durchführung der Reparatur werden die Kosten des Kostenvoranschlags mit den Reparaturkosten verrechnet.

§ 11Aufstellung und Inbetriebnahme

(1)Sofern Aufstellung und Inbetriebnahme Bestandteil des Vertrages sind, basieren die Preise auf einem reibungslosen Montageablauf. Zusätzliche Aufwendungen aufgrund von Überstunden, Unterbrechungen, erforderlichen Fremdleistungen, Fundamentarbeiten, fehlenden Versorgungsanschlüssen, Wartezeiten, nicht rechtzeitig oder fehlerhaft ausgeführten bauseitigen Leistungen oder nicht vorbereiteten Arbeitsplätzen werden dem Kunden berechnet, sofern wir die Ursache nicht zu vertreten haben.

§ 12Montagebedingungen

(1)Der Kunde stellt den Montageort sauber und sicher zur Verfügung.

(2)Das Wartungs- und Bedienungspersonal des Kunden muss während des Einsatzes verfügbar sein.

(3)Der Kunde stellt erforderliche zusätzliche Arbeitskräfte, Werkzeuge, Geräte, Schmiermittel, Energieversorgung, Wasser und Ähnliches kostenlos zur Verfügung, soweit dies vertraglich vorausgesetzt ist.

(4)Der Kunde stellt einen abschließbaren Raum zur Aufbewahrung der Ausrüstung unseres Personals zur Verfügung.

(5)Der Kunde informiert uns über geltende gesetzliche, behördliche und sicherheitsrelevante Vorschriften.

(6)Der Kunde unterstützt unser Personal bei der Durchführung der Arbeiten.

(7)Der Kunde trifft die erforderlichen Schutzmaßnahmen für Personen und Sachen am Arbeitsort.

(8)Der Kunde stellt sicher, dass der Arbeitseinsatz ohne vermeidbare Verzögerungen beginnen und durchgeführt werden kann.

(9)Der vereinbarte Montagetermin ist einzuhalten.

(10)Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflicht sind wir berechtigt, die Lieferung vorzeitig auf Kosten des Kunden vorzunehmen.

(11)Bei Nichterfüllung von Mitwirkungspflichten sind wir nach angemessener Fristsetzung berechtigt, erforderliche Handlungen auf Kosten des Kunden vorzunehmen.

(12)Unser Personal darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung nicht mit außervertraglichen Arbeiten beauftragt werden.

(13)Der Kunde ist für die regelmäßige Sicherung seiner Daten verantwortlich. Für Datenverluste haften wir gemäß § 8.

§ 13Abnahmeregelungen für Vorabnahme und Endabnahme

(1)Sofern eine Vorabnahme vereinbart wurde, erfolgt diese in Abstimmung mit dem Kunden und wird protokolliert.

(2)Kann die Vorabnahme aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht termingerecht erfolgen, gilt unser internes Abnahmeprotokoll als Vorabnahmeprotokoll.

(3)Soweit eine Endabnahme vereinbart oder gesetzlich erforderlich ist, gelten die folgenden Bestimmungen.

(4)Die Endabnahme erfolgt am Werk des Kunden oder am vereinbarten Leistungsort.

(5)Der Kunde ist verpflichtet, fertiggestellte Leistungen abzunehmen, sobald die Fertigstellung angezeigt wurde und eine vereinbarte Erprobung stattgefunden hat.

(6)Abweichungen von den vertraglichen Vorgaben sind unverzüglich und ausreichend konkret in Textform mitzuteilen.

(7)Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.

(8)Wesentliche Mängel werden schnellstmöglich beseitigt und anschließend erneut zur Abnahme vorgelegt.

(9)Verweigert der Kunde die Abnahme unberechtigt, können wir eine Frist von 14 Tagen zur Erklärung setzen. Nach fruchtlosem Ablauf gilt die Abnahme als erfolgt, soweit gesetzlich zulässig.

(10)Das Arbeitsresultat gilt auch als abgenommen, wenn der Kunde es produktiv einsetzt oder trotz ordnungsgemäßer Fertigstellungsanzeige und Nutzungsmöglichkeit nicht innerhalb angemessener Frist abnimmt.

(11)Die Abnahme kann wegen Störungen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht verweigert werden.

(12)Der Kunde stellt das notwendige, geschulte Bedienpersonal bereit.

(13)Bei vereinbarten Teilabnahmen beginnt die Verjährung mit der Abnahme der letzten Leistung, soweit nichts anderes vereinbart wurde.

(14)Mit der Endabnahme entfällt unsere Haftung für erkennbare Mängel, soweit gesetzlich zulässig, sofern sich der Kunde deren Geltendmachung nicht vorbehalten hat.

§ 14Softwarenutzung

(1)Soweit Software im Lieferumfang enthalten ist, erhält der Kunde ein nicht ausschließliches Recht zur Nutzung der Software und Dokumentation auf dem vorgesehenen Liefergegenstand. Eine Nutzung auf weiteren Systemen ist nur mit ausdrücklicher Vereinbarung zulässig.

(2)Die Software darf nur im gesetzlich zulässigen Umfang vervielfältigt, bearbeitet, übersetzt oder dekompiliert werden. Copyright- und Herstellerangaben dürfen nicht entfernt oder verändert werden.

(3)Alle weiteren Rechte an der Software und Dokumentation verbleiben bei uns bzw. dem jeweiligen Rechteinhaber. Unterlizenzen sind nicht gestattet, soweit nichts anderes vereinbart wurde.

§ 15Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

(1)Erfüllungsort für unsere Lieferungen und Leistungen ist grundsätzlich der in der Auftragsbestätigung oder im Vertrag bezeichnete Leistungs- bzw. Lieferort. Für Zahlungsverpflichtungen des Kunden ist unser Sitz maßgeblich, soweit gesetzlich zulässig.

(2)Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis, einschließlich Streitigkeiten über dessen Zustandekommen, Wirksamkeit, Auslegung, Durchführung oder Beendigung, wird soweit gesetzlich zulässig die ausschließliche Zuständigkeit der sachlich zuständigen Gerichte in Augsburg, Deutschland, vereinbart.

(3)BASELINK Robotics Kft. bleibt berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand oder an jedem anderen gesetzlich zulässigen Gerichtsstand zu verklagen.

(4)Für sämtliche Rechtsbeziehungen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts, soweit dieses zur Anwendung eines anderen Rechts führen würde.

(5)Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen.

(6)Zwingende gesetzliche Gerichtsstände und zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.

§ 16Schlussbestimmung

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige gesetzlich zulässige Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt, soweit eine solche Ersetzung rechtlich zulässig ist.

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